ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der Firma Alfred Strauch GmbH & Co. KG , Saarbrücken, Stand Januar 2005

I. Geltung

Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen unseres Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technische Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass alle von uns zum Kauf angebotenen Waren auch tatsächlich und zu den vorgesehenen Preisen lieferbar sind.
  3. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

  1. Versandwege und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller, bzw. Käufer über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

IV. Preise und Zahlung

  1. Falls nichts anderes vereinbart ist, müssen Zahlungen unverzüglich nach Lieferung bzw. Rechnungs-Datum ohne jeden Abzug bar geleistet werden.
  2. Für die Bemessung des Zahlungszieles ist grundsätzlich das Eingangsdatum der Zahlung maßgebend.
  3. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Wechseldiskontsatz der Landeszentralbank im Saarland zu entrichten.
  4. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Besteller, bzw. Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und wir können für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Auslieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsantrag des Bestellers.

V. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Waren unzulässig. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung gegen den Käufer.

Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen.
Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Er tritt die für ihn aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Waren entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalber mit dinglicher Wirkung mit allen Nebenrechten im voraus an uns ab. Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, diese Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben.
Zur Feststellung der Abnehmer des Bestellers ist dieser verpflichtet, uns diese bekannt zugeben sowie uns zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in seine Geschäftsbücher und Rechnungen zu gestatten. Wir haben die Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

Übersteigt der Wert der uns vom Käufer gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. In diesem Fall hat der Käufer bis zur Herausgabe die in unserem Eigentum stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums zu übergeben.

Wir sind im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware auch dann befugt, wenn wir dem Käufer den Rücktritt vom Vertrag nach § 326 Abs. 1 BGB oder § 455 BGB nicht erklärt haben.

VI. Mängel der Gewährleistung

  1. Wir übernehmen die Gewährleistung für Mängel nur insoweit und in dem Umfang, wie wir Gewährleistungsansprüche gegen unsere jeweiligen Lieferanten haben.
  2. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber in gesetzlichem Umfange nicht erfüllt.
  4. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  5. Bei Bezug von Markenerzeugnissen gelten außer diesen allgemeinen Lieferungsbedingungen zusätzliche Bedingungen für den Verkauf von Markenerzeugnissen der betreffenden Hersteller. Diese zusätzlichen Bedingungen sind Bestandteil dieser allgemeinen Lieferungsbedingungen.
    Jeder Fachverkäufer ist verpflichtet, sich von dem Inhalt der besonderen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Hersteller von Markenerzeugnissen Kenntnis zu verschaffen. Sie stehen jederzeit zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen zur Verfügung und können auch von uns angefordert werden.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

  1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handhabung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob-fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
  2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.

VIII. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle zwischen uns und unseren Vertragspartnern bestehenden Ansprüche Saarbrücken. Ist unser Vertragspartner Nichtkaufmann im Sinne von § 1 HGB, so wird Saarbrücken als Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO vereinbart.

IX. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen anstelle dieser unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.